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   BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10   

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BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10 (https://dejure.org/2012,15174)
BPatG, Entscheidung vom 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10 (https://dejure.org/2012,15174)
BPatG, Entscheidung vom 13. März 2012 - 2 ZA (pat) 19/10 (https://dejure.org/2012,15174)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BPatG, 16.09.1997 - 3 Ni 29/96
    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Gerade weil es zu den üblichen Gepflogenheiten gehört, Ablichtungen der Schriftsätze und Anlagen auch für jedes Senatsmitglied zu den Akten zu reichen, gehört die Anfertigung solcher Kopiensätze nicht zur üblichen Wahrnehmung des Mandats und ist dementsprechend auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten (so aber Albrecht / Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, Rdnr. 739); vielmehr handelt es sich angesichts der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung solcher Kopiensätze um zusätzlich und im - jedenfalls konkludenten - Einverständnis mit dem Auftraggeber erstellte Ablichtungen i. S. von VV Nr. 7000 Nr. 1d) RVG, deren Fertigung und Einreichung bei Gericht in Anbetracht der Üblichkeit zur Vorlage solcher Überstücke auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs. 1 S 1 ZPO notwendig war (vgl. BPatG 3 ZA (pat) 21/98 zu 3 Ni 29/96 v. 3. September 1998, BPatG 3 ZA (pat) 28/89 zu 3 Ni 45/85 v. 15. Mai 1990).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363; vgl. auch Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 84 Rn. 31, der hier für "eine gewisse Großzügigkeit" eintritt).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363; vgl. auch Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 84 Rn. 31, der hier für "eine gewisse Großzügigkeit" eintritt).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363; vgl. auch Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 84 Rn. 31, der hier für "eine gewisse Großzügigkeit" eintritt).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363; vgl. auch Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 84 Rn. 31, der hier für "eine gewisse Großzügigkeit" eintritt).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

    Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Wird die Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei verauslagt hat, ist deshalb grundsätzlich maßgebend, ob der Prozessbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat (BGH, Beschl. v. 26. April 2005 - X ZB 17/04).
  • BGH, 18.03.2010 - Xa ZR 54/06

    Proxyserversystem

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen 1) und 2) hatte der erkennende Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil ( BGH Xa ZR 54/06, Urteil vom 18. März 2010 -Proxyserversystem) das Streitpatent für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf 8.000.000,-- EUR festgesetzt worden.
  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch den Rechtsanwalt gefertigte Kopien richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO (BGH, NJW 2003, 1532).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZB 50/02

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Beauftragung eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 50/02).
  • OLG Koblenz, 16.08.1994 - 14 W 415/94
    Auszug aus BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
    Diese Person des Vertrauens wird jedoch näher bestimmt als "einer ihrer Angestellten" (BPatGE 19, 133 f.) bzw. "einer ihrer Mitarbeiter" (MDR 1995, 424).
  • BPatG, 29.03.2007 - 3 Ni 39/03
  • BPatG, 29.03.2007 - 3 ZA (pat) 1/07
  • BPatG, 20.12.2021 - 7 Ni 10/19
    Dass das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet habe, sei für die Erstattungsfähigkeit der Parteikosten nicht erforderlich (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 13; BPatGE 19, 133; BPatG, Beschl. v. 13.3.2012 - 2 ZA (pat) 19/10).

    Da die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin zu ihren elementaren prozessualen Rechten gehört, wie schon die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten einer Reise der Partei oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendige Kosten erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05, juris Rn. 11, NJW-RR 2008, 654; BPatGE 19, 133; BPatG, Beschl. v. 13.3.2012 - 2 ZA (pat) 19/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt …

  • BPatG, 28.06.2019 - 1 Ni 18/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und der ständig geübten Praxis sind im Nichtigkeitsverfahren lediglich die Kosten einer Reise der Partei oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin erstattungsfähig (vgl. BPatG, BPatGE 19, 133; BPatG, B. v. 13.3.2012 in der Sache 2 ZA (pat) 19/10 - veröffentlicht in Juris, dort Rdnr. 17).
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